Kündigung im Arbeitsrecht
Wußten Sie ?
Gegen eine Kündigung
muss man innerhalb von
3 Wochen Klage beim
Arbeitsgericht einlegen.
Diese Klage nennt man
Kündigungsschutzklage.
Wird die Frist verpasst
ist die Kündiung
rechtswirksam.
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Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch eine
Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht
verfolgt. Es ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle
zuständig.
Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der
schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung
sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG. Eine nachträgliche
Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen
möglich. Wurden mehrer Kündigungen ausgesprochen so muss
gegen jede eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben
werden.
Die Kündigungsschutzklage ziehlt auf die Feststellung des
Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des
Zuganges der Kündigung.
Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden
durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis
bei Zahlung einer Abfindung beendet wird.
Merke: Ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung.