Kündigung im Arbeitsrecht
Kanzlei Rechtsanwalt Erath
Wußten Sie ? Gegen eine Kündigung muss man innerhalb von 3 Wochen Klage beim Arbeitsgericht einlegen. Diese Klage nennt man Kündigungsschutzklage. Wird die Frist verpasst ist die Kündiung rechtswirksam.    
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Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Es ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle zuständig.  Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wurden mehrer Kündigungen ausgesprochen so muss gegen jede eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigungsschutzklage ziehlt auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung.  Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Merke: Ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung.
Kündigung im Arbeitsrecht
Kanzlei Rechtsanwalt Erath

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Es ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle zuständig.  Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wurden mehrer Kündigungen ausgesprochen so muss gegen jede eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben werden. Die Kündigungsschutzklage ziehlt auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung.  Die große Mehrzahl aller Kündigungsschutzprozesse enden durch Vergleich, bei dem einvernehmlich das Arbeitsverhältnis bei Zahlung einer Abfindung beendet wird. Merke: Ohne Kündigungsschutzklage keine Abfindung.